Allgemeine Geschäftsbedigungen
1. Allgemeines
1.1. Der Auftrag zur Herstellung eines audiovisuellen Werkes erfolgt mit einem Produktionsvertrag zwischen der Auftrag gebenden Firma (im folgenden Auftraggeberin genannt) und der produzierenden Firma (im folgenden Produzentin genannt). Daneben, auch wenn kein schriftlicher Vertrag besteht, kommen dafür die Regelungen des OR über den Werkvertrag (Art. 363ff OR) sowie die nachfolgenden branchenspezifischen Bestimmungen zur Anwendung.
1.2. Die Auftragserteilung basiert auf genehmigten Gestaltungsgrundlagen (Synopsis, Drehbuch, Storyboard o. ä.) und einem Produktionsbriefing, welches mindestens Spieldauer, Einsatzorte, Einsatzdauer, Sprach-/Bildversionen, Format und Technik des Bild- und Tonträgers sowie die wichtigsten Produktionsdaten und den Ablieferungstermin definiert.
1.3. Die Produzentin unterstellt sich der Schweige- und Sorgfaltspflicht für alle ihr im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglichen oder zur Verfügung gestellten Unterlagen, Informationen und Objekte.
2. Herstellung und Ablieferung
2.1. Die Produzentin erstellt bei Produktionsanfragen lediglich (Richt-)Offerten. Konzepte (Gestaltungsgrundlagen) werden kostenpflichtig erstellt und nur auf ausdrücklichen Wunsch der Auftraggeberin angefertigt. Die Rechte an kostenpflichtigen Konzepten gehen nach Bezahlung an die Auftraggeberin über.
2.2. Die Produzentin zeichnet für die Ausführung des Werks basierend auf der Gestaltungsgrundlage verantwortlich. Vorbehalten sind gestalterische und technische Modifikationen und Verbesserungen bei der Realisation. Das Werk hat in allen Belangen dem international üblichen Qualitätsstandard zu entsprechen.
2.3. Zur besseren Abstimmung der Auffassungen von Auftraggeberin und Produzentin werden für bestimmte Arbeitsphasen (z.B. Bildschnitt, ungemischte Tonelemente usw.) Zwischenpräsentationen vereinbart. Die jeweils gezeigten und abgenommenen Formen sind dann für die Weiterbearbeitung verbindlich.
2.4. Die Auftraggeberin sichert zu, über die nötigen Rechte der von ihr angelieferten Medien (Grafiken, Fotos, Video, Ton, Markenlogos usw.) zu verfügen.
2.5. Die im ursprünglichen «Briefing» festgelegten Rahmenbedingungen können im Verlaufe der Arbeit in Kontaktrapporten weiter detailliert werden. Solche Kontaktrapporte bilden einen integrierenden Vertragsbestandteil, wenn sie von beiden Parteien gegengezeichnet sind.
2.6. Erleidet die Produktion eine Verzögerung, welche die Produzentin weder vorhersehen noch
beeinflussen konnte (z.B. verspätete Lieferung von Produkten, Texten und anderer Unterlagen durch die Auftraggeberin, Schlechtwetterperiode, Betriebsstörungen usw.), so gilt die Lieferfrist als um die Dauer der hindernden Umstände verlängert. Das Nicht-Einhalten des Liefertermins berechtigt die Auftraggeberin nur dann zu einem Abzug oder zur Vertragsauflösung, wenn der Produzentin ein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann.
2.7. Die Produzentin verpflichtet sich, Überarbeitungswünsche der Auftraggeberin, welche diese anlässlich einer Zwischenpräsentation anbringt, zu berücksichtigen soweit dies zumutbar ist und die gewünschten Änderungen sich innerhalb der vereinbarten Rahmenbedingungen halten.
2.8. Die Auftraggeberin kann die Annahme des Werkes nur verweigern, wenn dieses erhebliche qualitative Mängel aufweist oder wenn die vereinbarten Rahmenbedingungen nicht eingehalten sind. In diesem Fall ist der Produzentin eine angemessene Frist zur Nachbesserung anzusetzen.
3. Produktionsabbruch
3.1. Bei höherer Gewalt (Unglücksfall eines Hauptbeteiligten, Wegfall der Aufnahmeobjekte u.ä.) und aus daraus folgenden zwingenden Gründen können Auftraggeberin oder Produzentin vom Vertrag zurücktreten. Die Auftraggeberin hat jedoch die Produzentin für die bereits geleistete Arbeit resp. die darüber hinausgehenden nachgewiesenen Kosten zu entschädigen. Bei Produktionsabbruch aus Gründen, die bei der Auftraggeberin liegen, haftet diese für den gesamten vereinbarten Produktionspreis.
3.2. Bereits hergestellte Aufnahmen bleiben im Besitz der Produzentin, welche sie aber ohne Einverständnis der Auftraggeberin nicht anderweitig verwenden darf. Bereits hergestellte, auftragsspezifische Unterlagen kann die Auftraggeberin anfordern.
4. Versicherungsrisiko
4.1. Die Produzentin trägt das Risiko für alle unter ihrer Kontrolle stehenden Belange; ohne besondere Vereinbarung trägt die Auftraggeberin die von ihr (bzw. von der von ihr beauftragten Werbeagentur) kontrollierten und anderweitigen Belange.
4.2. Während der Produktion liegt das Versicherungsrisiko für das Bild- und Tonmaterial sowie allfälliger von ihr beschaffter Requisiten bei der Produzentin. Die Auftraggeberin trägt das Risiko der von ihr zur Verfügung gestellten Requisiten.
4.3. Verlangt die Auftraggeberin den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat sie dies der Produzentin spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen.
4.4. Mit der Ablieferung des Werkes geht das Risiko für die Kopierunterlagen an die Auftraggeberin über, auch wenn das Material beider Produzentin oder einem ihrer Lieferanten (Labor, Videoanstalt) gelagert wird.
5. Vergütung
5.1. Die im Vertrag festgelegte Vergütung umfasst sämtliche Leistungen, welche die Herstellung des Werkes erfordern sowie die Abgeltung der Rechte am Werk in dem unter Ziff. 6 nachfolgend, resp. im Vertrag festgelegten Umfang.
5.2. Verzögert sich eine Produktionsphase (z.B. der Drehbeginn) aus Gründen, die nicht bei der Produzentin liegen, so sind 50% der zu diesem Zeitpunkt fälligen Zahlung zu leisten und die verbliebenen 50% bei Erreichung dieser Phase.
5.3. Film- und Video- Produktionen sind seit dem 1. Januar 1995 mehrwertsteuerpflichtig und müssen gesamthaft versteuert werden. Diese Kosten werden in den Kostenberechnungen separat ausgewiesen. Vorbehalten bleibt Art. 15 Mwst. (Steuerbefreite Umsätze).
5.4. Im Produktionspreis nicht inbegriffen sind:
- Kosten, die der Auftraggeberin bei Aufnahmen in ihrem Betrieb und bei Mitwirkung ihrer Mitarbeiter entstehen.
- Von der Auftraggeberin gewünschte oder akzeptierte Änderungen oder Abweichungen von den gemäss Ziff. 2.4 festgelegten Rahmenbedingungen, die zusätzliche Kosten verursachen. Bei besonderen Risiken (z.B. Wetterbedingungen, Aufnahmen mit Tieren, Kindern) wird die im Preis enthaltene Kosten-Limite in einem Zusatz zu diesem Vertrag schriftlich definiert. Darüber hinausgehende Kosten sind zusätzlich zu vergüten.
5.5. Kostenüberschreitungen sind der Auftraggeberin so rasch wie möglich zu melden, möglichst bevor sie entstehen. Solche Zusatzkosten müssen innerhalb eines Monats nach Ablieferung des Werkes in Rechnung gestellt und auf Verlangen der Auftraggeberin belegt werden.
6. Rechte am Werk
6.1. Die Auftraggeberin erwirbt bei den beteiligten Urhebern und Leistungsschutzberechtigten alle für die vorgesehene Verwendung der Produktion erforderlichen Rechte (mit Ausnahme der Aufführungs- und Senderechte für die Musik, siehe Ziff. 6.2).
6.2. Die Produzentin erwirbt die Rechte für die Aufnahme der verwendeten Musik; sie meldet der SUISA die verwendete Musik an und ist für ihre Verfügbarkeit zum geplanten Zweck besorgt. Die Abgeltung der Aufführungs- resp. Senderechte für die im Werk enthaltene Musik hat die Auftraggeberin direkt mit der SUISA, resp. ihren Partnergesellschaften im Ausland zu regeln.
6.3. Mit der vollen Bezahlung des Produktionspreises gehen die folgenden Rechte in vereinbartem Umfang an die Auftraggeberin über:
a) das Recht, die Produktion zu veröffentlichen und in Verkehr zu bringen;
b) das Vorführrecht, d.h. das Recht, die Produktion durch technische Einrichtungen beliebig oft öffentlich vorzuführen, vorführen zu lassen oder sonst öffentlich wahrnehmbar zu machen, sei dies gewerblich oder nicht gewerblich (inkl. betriebsinterne Vorführungen) ;
c) das Senderecht, d.h. das Recht, die Produktion durch das Fernsehen beliebig oft zu senden bzw. mittels Draht öffentlich zu übertragen. Ist der territoriale Umfang der Rechtübertragung im Vertrag nicht ausdrücklich auf zusätzliche Länder ausgedehnt worden, sind die erwähnten Auswertungsrechte nur für das Land übertragen, in dem die Auftraggeberin ihr Domizil hat. Ist im Vertrag nichts anderes vereinbart worden, erfolgt die Übertragung dieser Rechte zeitlich unbeschränkt.
6.4. Erstreckt sich der örtliche Umfang der unter Ziff. 6.3. eingeräumten Rechte auf weitere Länder, ist auf den Produktionskosten der ersten Version ein prozentualer Zuschlag geschuldet, der sich nach dem Umfang der geplanten Zusatzauswertung richtet, und zwar (für Vorführungs- und Senderechte):
- 40% weltweite Vorführungs- und Senderechte
- je 20% für USA und Japan
- je 15% für Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Canada, Australien, Südamerika, Südafrika
- je 10% für Österreich, Belgien, Niederlande, Spanien
- je 5% für alle übrigen Länder
- bei Sendungen über Satelliten berechnet sich der Zuschlag durch Addition eines reduzierten Prozentsatzes all jener Länder, in denen das Satellitenprogramm empfangbar ist. Erreicht die Summe aller Lizenzzahlungen 40% der ursprünglichen Produktionskosten, so ist der örtliche Umfang der Rechteinräumung nach Ziff. 6.3. unbegrenzt. Im Falle einer zeitlichen Befristung dieser zusätzlichen Rechtübertragung im Vertrag, können diese Zuschläge bis maximal zur Hälfte reduziert werden.
6.5. Die Auftraggeberin hat das Recht, bei der Produzentin beliebig viele zusätzliche Kopien und bei Bedarf auch weitere Sprachversionen sowie allenfalls auch Änderungen und Ergänzungen zu bestellen.
6.6. Sämtliche Rechte, die nicht ausdrücklich übertragen werden, verbleiben bei der Produzentin, insbesondere:
a) das Vervielfältigungsrecht, d.h. das Recht zur Vervielfältigung der Produktion auf Bildtonträgern aller Art, insbesondere Filmkopien, Videokassetten, Videobänder oder Bildplatten (Bluray, DVD, CD-Rom, etc.) Für zusätzliche Kopien verrechnet die Produzentin die von ihr festgelegten Kopierpreise. Diese beinhalten die Qualitätskontrolle, Konfektionierung und Etikettierung sowie Verpackung und Postversand. Wenn die Auftraggeberin über eigene professionelle Kopieranlagen verfügt und die Kopierqualität garantiert, kann ihr die Produzentin das Kopierrecht für Videokassetten gegen eine Lizenzgebühr übertragen. Sie ist berechtigt, die Kopierqualität zu überprüfen.
b) das Recht auf Namensnennung der Produzentin und der wichtigsten Mitarbeiter im Werk und in entsprechenden Publikationen
c) das Änderungsrecht, d.h. das Recht, auf Verlangen der Auftraggeberin Änderungen, Kürzungen oder Umstellungen vorzunehmen oder andere Versionen des Werkes herzustellen
d) das Recht, die Produktion anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen e) die Rechte an sämtlichen im Auftrag der Auftraggeberin entwickelten Werkideen und -konzepten, auch wenn diese nicht ausgeführt worden sind und die Auftraggeberin den Aufwand entschädigte. Vorbehalten bleiben diesbezüglich insbesondere auch die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb.
6.7. Allfällige, gesetzlich vorgesehene Vergütungen für Leistungsschutzrechte und verwandte Rechte (aus Leerkassettenabgabe, Weiterverbreitung durch Kabel usw.) stehen der Produzentin zu.
7. Aufbewahrung
7.1. Das Eigentum an den Kopierunterlagen (Masterband, montiertes Bild- und Tonnegativ usw.) verbleibt bei der Produzentin, welche diese während mindestens fünf Jahren ab Abnahme des Werkes kostenlos aufzubewahren hat.
7.2. Nach Ablauf dieser Frist kann die Produzentin der Auftraggeberin die kostenlose Übergabe der Kopierunterlagen zum Eigentum anbieten. Verzichtet diese darauf oder beantwortet sie die Anfrage nicht innert 30 Tagen, ist die Produzentin berechtigt, die Unterlagen zu vernichten.
7.3. Im übrigen gelten die folgenden Aufbewahrungsfristen: - speziell hergestellte Requisiten, Zeichnungen etc. mindestens 2 Monate ab Schlussabnahme; - nicht verwendete Bild- und Tonaufnahmen mindestens 6 Monate ab Schlussabnahme. Nach Ablauf der genannten Fristen ist die Produzentin befugt, Requisiten und nicht verwendete Aufnahmen ohne Benachrichtigung der Auftraggeberin zu vernichten.
8. Zahlungsbedingungen
8.1. Wird nichts anderes vereinbart, gelten folgende Zahlungsfristen:
bei Auftragssummen ab 10'000 CHF
½ bei Auftragserteilung
½ bei Ablieferung
bei Auftragssummen über 30'000 CHF
⅓ bei Auftragserteilung
⅓ bei Drehbeginn
⅓ bei Ablieferung
9. Schlussbestimmungen
9.1. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen der vorliegenden AGB der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile dieses Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.
9.2. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben könnten, wird versucht mit externen neutralen Experten diese zu lösen.
9.3. Kommt auch so keine Einigung zustande, gilt als Gerichtsstand Baden/AG.
9.4. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ab dem 01.01.2014 gültig.